Krankenversicherung für Studenten

Studieren im Ausland: Was ist bei der Kranken- und Pflegeversicherung zu beachten?

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Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Versicherung bei einem Auslandsstudium

Wer in einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) oder in der Schweiz studieren möchte, den Hauptwohnsitz in Deutschland aber behält, bleibt weiterhin zum Studententarif bei der Barmer versichert. In bestimmten Fällen kommt auch die kostenfreie Familienversicherung in Betracht. Bei einem Studium außerhalb der EU ist in der Regel eine Versicherung im Studienland erforderlich.

EHIC und Auslandskrankenschein

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bekommt man auch während des Auslandsstudiums medizinische Leistungen. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte*. In Bosnien-Herzegowina, der Türkei und Tunesien braucht man statt der EHIC einen speziellen Anspruchsausweis (Auslandskrankenschein).

Länder mit Sozialversicherungsabkommen

Während eines Auslandssemesters haben Sie Anspruch auf die gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen des Studienlandes. Damit Sie die erforderlichen Leistungen über die EHIC oder einen Auslandskrankenschein erhalten, sind in jedem Land besondere Verfahrensabläufe vorgesehen. Besonders bei einem Aufenthalt in der Türkei empfiehlt es sich direkt nach Ankunft am Studienort, den Auslandskrankenschein in eine "Gesundheitshilfebescheinigung gemäß Sozialversicherungsabkommen" umzutauschen.

Länder ohne Sozialversicherungsabkommen

Sie möchten das Auslandssemester z.B. in den USA oder in Australien absolvieren? Mit diesen und weiteren Ländern existieren keine Sozialversicherungsabkommen. Für den Zeitraum des Auslandsstudiums sollten Sie sich daher unbedingt privat absichern, denn bei Krankheit bestehen gegenüber der Barmer keine Leistungsansprüche. Eine Ausnahme existiert nur in bestimmten Fällen für chronisch Kranke, die ihre Schul- oder Hochschulausbildung im Ausland fortsetzen.

Was ändert sich durch den Brexit?

Wie im Austrittsabkommen beschlossen, wollten die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (UK) bis zum 31.12.2020 ihre künftigen Beziehungen neu regeln. Danach sieht es derzeit nicht aus. Daher gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Ohne ein Anschlussabkommen wird sich für Versicherte, die bereits vor dem Ende der Übergangszeit einen grenzüberschreitenden Bezug zu Großbritannien hatten, nichts ändern. Dies betrifft z. B. Studierende, die sich aktuell und über den 31.12.2020 hinaus zu Studienzwecken im UK oder in Deutschland aufhalten.

Für alle anderen Versicherten wird ein fehlendes Anschlussabkommen ab 1.1.2021 diverse Auswirkungen mit sich bringen. Dies betrifft etwa Reisende, aber auch Berufstätige oder Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Großbritannien oder umgekehrt verlegen wollen.

Aktuelle und umfassende Informationen zum Brexit und seinen Folgen für die zwischenstaatliche Gesundheitsversorgung gibt es auf der Homepage des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eigenanteil und Rücktransport

Wenn Sie krank werden, müssen Sie in vielen Ländern, auch innerhalb der EU (z.B. in Frankreich), landesübliche Eigenanteile bezahlen. Zudem dürfen auch die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nicht durch die Barmer erstattet werden. Sichern Sie sich daher am besten für jeden Auslandsaufenthalt durch eine private Auslandskrankenversicherung ab.

*Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt in: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).